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Generalvollmacht mit vorsorgevollmacht  · Betreuungsverfügung · Patientenverfügung · Zentrales Vorsorgeregister

GENERALVOLLMACHT MIT VORSORGEVOLLMACHT  · BETREUUNGSVERFÜGUNG · PATIENTENVERFÜGUNG · VORSORGEVOLLMACHT

Es kann jeden treffen. Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit – mit einem Mal ist man auf Andere angewiesen, die für einen handeln und alle wichtigen Entscheidungen treffen. Wer in so einem Fall keinen gesetzlichen Betreuer möchte, der vom zuständigen Amtsgericht ausgewählt wird, kann mit einer General- und Vorsorgevollmacht eine eigene Vertrauensperson zu seinem Vertreter bestellen oder mit einer Betreuungsverfügung den Betreuer selbst bestimmen.

Wir machen Ihre Anliegen zu unseren Anliegen!

Mit einer Generalvollmacht können Sie Menschen Ihres Vertrauens die Möglichkeit geben, Sie umfassend zu vertreten. Eine Vorsorgevollmacht ersetzt im Betreuungsfall die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers. Anweisungen an die Bevollmächtigten und eine Patientenverfügung stellen sicher, dass Ihr Vertreter später nach Ihren Wünschen und Weisungen handelt.

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Viele Menschen glauben, dass bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung keine Beratung notwendig sei. Dies ist aber nach unserer langjährigen Erfahrung als Notare nicht zutreffend.


Wen bevollmächtige ich? Eine oder mehrere Personen? Wann und ggf. in welcher Reihenfolge sollen diese Personen handeln dürfen? Dürfen Bevollmächtigte alle Rechtsangelegenheiten für mich erledigen oder wünsche ich Einschränkungen? In welchen Situationen möchte ich die Umstellung der medizinischen Behandlung von Intensivtherapie auf Palliativmedizin und vorwiegend pflegerische Maßnahmen (Patientenverfügung)?


Viele Fragen, die im Einzelfall entschieden werden müssen. Handelsübliche Formulare sehen meist nur die Einsetzung eines Bevollmächtigten vor. Mit den Auswahlmöglichkeiten „Ja/Nein“ werden Sie alleine gelassen. Dabei gibt es so viele individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, die der Notar kennt.


Haben Sie Immobilien oder Rechte an Immobilien (z.B . Nießbrauch, Wohnungsrecht oder im Grundbuch gesicherte Rückforderungsrechte)? Dann spielt auch die Form der Vollmacht eine entscheidende Rolle: Ohne notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers oder gar eine notarielle Beurkundung der Vollmacht kann der Bevollmächtigte im Grundbuch keine Eintragungen vornehmen lassen und insoweit nicht über Ihr Vermögen verfügen.

Im Alter oder im Krankheitsfall bedarf es jedoch nicht selten der Veräußerung oder Belastung einer Immobilie, um dadurch die Kosten einer Pflege bezahlen zu können. Deshalb ist die öffentliche Urkunde, welche der Notar erstellt, insoweit von größter Bedeutung. Gesonderte Beratungsgebühren werden bei notariellen Beurkundungen zudem nicht erhoben. Beratung ist inklusive!


Die beste Vollmacht hilft jedoch nichts, wenn sie im Notfall keiner kennt oder sie nicht gefunden wird. Deshalb sollen Vorsorgevollmachten und auch Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Der Notar erledigt dies auf Wunsch für Sie mit.


Weitere Informationen finden Sie in unseren Broschüren:



Checklisten zur Vorerfassung Ihrer Angaben und Wünsche finden Sie hier »

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