Sittenwidrigkeit bei grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung deutet auf eine verwerfliche Gesinnung hin, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Dies ist bei einer Differenz von 78,9% noch nicht gegeben. Für eine verwerfliche Gesinnung müssen dann weitere besondere Umstände hinzukommen.
OLG Brandenburg, Urt. v. 9.5.2012 - 4 U 92/10